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| Die Bränte-Zunft bezweckt die Kappeler Fasnacht zu fördern und herkömmliches Brauchtum zu pflegen. |
I. Name, Sitz und Zweck
Name und Sitz Art. 1 Unter
dem Namen Bränte-Zunft zu Kappel, gegründet am 26. Februar 1979,
besteht mit Sitz in Kappel eine Fasnachtszunft im Sinne von Art. 60 ZGB.
Zweck Art. 2 Die
Bränte-Zunft bezweckt die Kappeler Fasnacht zu fördern und
herkömmliches Brauchtum zu pflegen. Die Freundschaft unter den
Mitgliedern soll in frohem Zusammensein mit Gleichgesinnten gepflegt
werden. Die Zunft ist politisch und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft
Zünftler Art. 3 Die Mitglieder der Zunft werden Zünftler genannt. Als Zünftler gelten:
Aktive Zünftler Art. 3a Nach
Aufnahme in die Bränte-Zunft wird einer zum aktiven Zünftler mit
sämtlichen Rechten und Pflichten, insbesondere der Teilnahme an allen
obligatorischen Veranstaltungen der Bränte-Zunft. Aktive Zünftler sind
für sämtliche Chargen wählbar und haben einen Jahresbeitrag zu leisten,
der jeweils am Herbstbott festgelegt wird.
Altzünftler Art. 3b Nach
Erreichen des 50. Altersjahres kann ein aktiver Zünftler, der an der
Fasnacht nicht mehr teilnehmen will, in den Stand eines Altzünftlers
übertreten. Ein Altzünftler erhält weiterhin alle Einladungen und
Protokolle, darf an sämtlichen Veranstaltungen und Aktivitäten
teilnehmen, ist aber nicht mehr in den Zunftrat wählbar. Der Besuch
des Märzbottes und des Herbstbottes gilt auch für Altzünftler als
obligatorisch. Der Jahresbeitrag ist reduziert und wird ebenfalls am
Herbstbott festgelegt. Der Antrag zum Übertritt in den Stand der
Altzünftler ist dem Zunftrat zu Handen des Herbstbottes zu stellen.
Altehrenzünftler Art. 3c Mit
Erreichen des 65. Altersjahres wird der Stand des Altehrenzünftlers
erreicht. Altehrenzünftler werden von sämtlichen Pflichten befreit und
sind für keine Ämter mehr wählbar. Sämtliche Rechte eines Zünftlers,
insbesondere das Stimmrecht, behält ein Altehrenzünftler weiterhin. Zünftler der Bränte-Zunft dürfen nicht gleichzeitig noch einer anderen Fasnachtsvereinigung angehören.
Aufnahmen Art. 4 Als Mäucher Art. 4a Männliche
Bewerber, die zur Bränte–Zunft eine besondere Beziehung pflegen und
ausserdem das 18. Altersjahr erreicht haben, werden auf Antrag des
Zunftrates am Herbstbott als Mäucher für eine Probezeit aufgenommen. Ziel dieser Probezeit ist es, den Bewerber näher kennenzulernen und festzustellen, ob er zur Bränte-Zunft passt.
(Revidiert am 16.10.2004)
Der Bewerber hat sich schriftlich bis spätestens 6 Wochen vor der
Zunftratssitzung im Herbst beim Zunftmeister zu bewerben. Ein Zünftler
hat das Gesuch als Zunftgötti zu unterschreiben und verpflichtet sich,
den Mäucher auf seine Pflichten aufmerksam zu machen und ihm auch
jederzeit mit Rat und Tat beizustehen. Der Zunftrat orientiert die
Zunft anschliessend über die Bewerbung und trifft sich mit dem Bewerber
zu einem Gespräch über Rechte und Pflichten in der Bränte-Zunft.
Sprechen keine Gründe gegen eine Aufnahme für eine Probezeit, bereitet
der Zunftrat einen entsprechenden Antrag zu Handen des Herbstbotts vor.
In der Zunft können maximal zwei Mäucher gleichzeitig ihre
Probezeit absolvieren. Ein aktiver Zünftler kann höchstens zweimal
Zunftgötti sein. Mäucher gelten nicht als Mitglieder der
Bränte-Zunft und haben dementsprechend weder ein Stimmrecht noch ein
Recht am Zunftvermögen der Bränte-Zunft.
Als Zünftler Art. 4b Nach
einer Probezeit von einem, ausnahmsweise zwei Jahren, und nach
Erreichen des 20. Altersjahres, kann ein Mäucher durch den Herbstbott
zum Zünftler gewählt werden. Für eine Aufnahme braucht es eine
Zustimmung von 2/3 der anwesenden Zünftler.
Austritt Art. 5 Sollte
ein Zünftler den Austritt begehren, so muss er diesen schriftlich und
begründet mindestens 5 Wochen vor dem Herbstbott dem Zunftmeister zu
Handen des Zunftrates erklären. Der Austretende verliert sämtliche
Rechte als Zünftler sowie jedes Anrecht am Zunftvermögen (Art. 73 ZGB).
Verweis und Ausschluss Art. 6 Ein
Zünftler, der sich nicht an die Satzungen hält, zweimal innerhalb
eines Jahres unentschuldigt einem obligatorischen Bott fernbleibt,
seinen Pflichten als Zünftler nur ungenügend nachkommt oder die
allgemeine Anstandspflicht innerhalb und ausserhalb der Zunft
missachtet, erhält einen schriftlichen Verweis. Im Wiederholungsfall
kann er auf Antrag des Zunftrates aus der Zunft ausgeschlossen werden.
Der Ausgeschlossene verliert sämtliche Rechte eines Zünftlers sowie
jedes Anrecht am Zunftvermögen (Art. 73 ZGB).
III. Organisation
Zunftrat Art. 7 Dem
Zunftrat obliegt die Geschäftsführung der Zunft. Dazu gehören unter
anderem die Vorbereitung von Geschäften und Anträgen, die Abwicklung
von Geschäften, die laufende Orientierung der Zunft sowie die Prüfung
von Bewerbungen. Er hat die Kompetenz die Ausgaben im Rahmen des
bewilligten Budgets zu tätigen. Die Wahl des Zunftrates findet
jährlich am Herbstbott statt. Wählbar sind sämtliche aktiven Zünftler. Der Zunftrat setzt sich aus folgenden Würdenträgern zusammen:
Der Zunftmeister Art. 7a ist
zuständig für die Gesamtleitung der Zunft, die Organisation, die
Vorbereitung und Leitung der obligatorischen Botte und repräsentiert
die Zunft nach aussen.
Der Zunftschreier Art. 7b ist
der Stellvertreter des Zunftmeisters und ausserdem für die Organisation
von Anlässen und für die Planung und Kontrolle der
Fasnachtsvorbereitungen zuständig.
Der Säckelmeister Art. 7c führt die Zunftkasse und erstellt die Jahresrechnung und das Budget zu Handen des Zunftrates.
Der Stubenschreiber Art. 7d verfasst die Protokolle von sämtlichen Botten. Gleichzeitig ist er auch für die Korrespondenz und das Archiv zuständig.
Der Zeugwart Art. 7e ist
verantwortlich für die Beschaffung und den Ersatz von Gebrauchs- und
Verbrauchsmaterial, hat die Oberaufsicht über die Ordnung im Zunftlokal
und unterhält ein Inventar des Zunftmaterials.
Revisoren Art. 8 Die
Revisoren (2) werden auf zwei Jahre gewählt. Wählbar sind sämtliche
aktiven Zünftler, welche nicht im Zunftrat sind, sowie alle
Altzünftler. Den Revisoren obliegt die Revision der Zunftkasse.
Zunftbotte Art. 9 Herbstbott Art. 9a Der
Herbstbott findet alljährlich im Oktober statt. Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens 2/3 der aktiven Zünftler und Altzünftler anwesend
sind. Folgende Geschäfte werden behandelt und erledigt: a. Genehmigung des letzten Protokolls b. Jahresbericht Zunftmeister c. Finanzen (Jahresrechnung, Budget, Beiträge) d. Anträge e. Jahresprogramm f. Aufnahmen, Austritte, Übertritte g. Demissionen, Dispensen h. Wahlen i. Verschiedenes
Märzbott Art. 9b Der
Märzbott findet alljährlich im März statt. Dieser ist beschlussfähig,
wenn mindestens 2/3 der aktiven Zünftler und Altzünftler anwesend
sind. Folgende Geschäfte sind zu behandeln: a. Genehmigung des letzten Protokolls b. Fasnachtsbericht Zunftmeister c. Fasnachtsbericht Säckelmeister d. Unterhaltungsaktivitäten und Anlässe e. Vorschau auf Herbstbott f. Verschiedenes Obligatorischer Arbeitsbott Art.9c So
oft wie erforderlich kann der Zunftrat obligatorische Arbeitsbotte
einberufen, welche der Fasnachtsvorbereitung dienen. Arbeitsbotte
werden im Rahmen des Fasnachtsprogramms festgelegt und sind für alle
aktiven Zünftler obligatorisch.
Ausserordentlicher Bott Art. 9d Ein
ausserordentlicher Bott kann und muss jederzeit einberufen werden, wenn
dies die Situation verlangt. Ermächtigt zur Einberufung ist der
Zunftmeister und der Zunftschreier zu zweien, jedes weitere
Zunftratsmitglied bei Zustimmung einer 2/3 Mehrheit im Zunftrat. Der
Bott ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der aktiven Zünftler und
Altzünftler anwesend sind.
Zunftratssitzung Art. 9e Eine
Zunftratssitzung kann der Zunftmeister oder 3 Zunfträte jederzeit
einberufen. Teilnehmer an einer Zunftratssitzung sind nur die
Zunfträte. Im Bedarfsfall können weitere Zünftler als Beisitzer
aufgeboten werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Abstimmungen, Beschlüsse, Wahlen Art. 10 Bei
Abstimmungen, Beschlüssen und Wahlen gilt das absolute Mehr der
abgegebenen Stimmen, wobei der Zunftmeister den Stichentscheid hat.
Ausgenommen sind Aufnahmen von Zünftlern sowie Satzungsänderungen,
welche einer 2/3 Mehrheit bedürfen.
Rechtsverbindliche Unterschriften Art. 11 Der
Zunftmeister, der Zunftschreier und Stubenschreiber sind zu zweit für
die Korrespondenz unterschriftsberechtigt. Der Zunftmeister oder der
Zunftschreier und der Säckelmeister kollektiv für die Finanzen.
IV. Allgemeine Bestimmungen
Geschenke an die Zunft Art. 12 Über die Verwendung von Geschenken an die Zunft beschliesst der Zunftrat.
Haftung Art. 13 Für Verbindlichkeiten der Zunft haftet nur deren Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Auflösung Art. 14 Im
Falle einer Auflösung ist das gesamte Vermögen inkl. Effekten einem
Zünftler zu übergeben, der Gewähr bietet, zu einem späteren Zeitpunkt
die Zunft unter gleichem Namen und mit dem gleichen Zweck
weiterzuführen. Sollte dies innerhalb von fünf Jahren nicht möglich
sein, fliesst das Vermögen einer wohltätigen Institution zu.
Satzungsänderungen Art. 15 Satzungsänderungen werden am Herbstbott mit 2/3 Mehrheit gefasst (Art. 66 ZGB).
Inkraftsetzung Art. 16 Diese Satzungen wurden am Herbstbott 2001 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.
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