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Unsere Satzungen
Die Bränte-Zunft bezweckt die Kappeler Fasnacht zu fördern und herkömmliches Brauchtum zu pflegen.

I. Name, Sitz und Zweck

Name und Sitz Art. 1
Unter dem Namen Bränte-Zunft zu Kappel, gegründet am 26. Februar 1979, besteht mit Sitz in Kappel eine Fasnachtszunft im Sinne von Art. 60 ZGB.


Zweck Art. 2
Die Bränte-Zunft bezweckt die Kappeler Fasnacht zu fördern und herkömmliches Brauchtum zu pflegen. Die Freundschaft unter den Mitgliedern soll in frohem Zusammensein mit Gleichgesinnten ge­pflegt werden. Die Zunft ist politisch und konfessionell neutral.



II. Mitgliedschaft

Zünftler Art. 3
Die Mitglieder der Zunft werden Zünftler genannt. Als Zünftler gelten:

Aktive Zünftler Art. 3a
Nach Aufnahme in die Bränte-Zunft wird einer zum aktiven Zünftler mit sämtlichen Rechten und Pflichten, insbesondere der Teilnahme an allen obligatorischen Veranstaltungen der Bränte-Zunft. Aktive Zünftler sind für sämtliche Chargen wählbar und haben einen Jahresbeitrag zu leisten, der jeweils am Herbstbott festgelegt wird.

Altzünftler Art. 3b
Nach Erreichen des 50. Altersjahres kann ein aktiver Zünftler, der an der Fasnacht nicht mehr teilnehmen will, in den Stand eines Altzünftlers übertreten. Ein Altzünftler erhält weiterhin alle Einla­dungen und Protokolle, darf an sämtlichen Veranstaltungen und Aktivitäten teilnehmen, ist aber nicht mehr in den Zunftrat wähl­bar. Der Besuch des Märzbottes und des Herbstbottes gilt auch für Altzünftler als obligatorisch. Der Jahresbeitrag ist reduziert und wird ebenfalls am Herbstbott festgelegt. Der Antrag zum Übertritt in den Stand der Altzünftler ist dem Zunftrat zu Handen des Herbstbottes zu stellen.

Altehrenzünftler Art. 3c
Mit Erreichen des 65. Altersjahres wird der Stand des Altehren­zünftlers erreicht. Altehrenzünftler werden von sämtlichen Pflich­ten befreit und sind für keine Ämter mehr wählbar. Sämtliche Rechte eines Zünftlers, insbesondere das Stimmrecht, behält ein Altehrenzünftler weiterhin.
Zünftler der Bränte-Zunft dürfen nicht gleichzeitig noch einer an­deren Fasnachtsvereinigung angehören.


Aufnahmen Art. 4
Als Mäucher Art. 4a
Männliche Bewerber, die zur Bränte–Zunft eine besondere Beziehung pflegen und ausserdem das 18. Altersjahr erreicht haben, werden auf Antrag des Zunftrates am Herbstbott als Mäucher für eine Probezeit aufgenommen.
Ziel dieser Probezeit ist es, den Bewerber näher kennenzulernen und festzustellen, ob er zur Bränte-Zunft passt.
(Revidiert am 16.10.2004)

Der Bewerber hat sich schriftlich bis spätestens 6 Wochen vor der Zunftratssitzung im Herbst beim Zunftmeister zu bewerben. Ein Zünftler hat das Gesuch als Zunftgötti zu unterschreiben und verpflichtet sich, den Mäucher auf seine Pflichten aufmerksam zu machen und ihm auch jederzeit mit Rat und Tat beizustehen. Der Zunftrat orientiert die Zunft anschliessend über die Bewerbung und trifft sich mit dem Bewerber zu einem Gespräch über Rechte und Pflichten in der Bränte-Zunft. Sprechen keine Gründe gegen eine Aufnahme für eine Probezeit, bereitet der Zunftrat einen entsprechenden Antrag zu Handen des Herbstbotts vor.

In der Zunft können maximal zwei Mäucher gleichzeitig ihre Pro­bezeit absolvieren. Ein aktiver Zünftler kann höchstens zweimal Zunftgötti sein.
Mäucher gelten nicht als Mitglieder der Bränte-Zunft und haben dementsprechend weder ein Stimmrecht noch ein Recht am Zunftvermögen der Bränte-Zunft.

Als Zünftler Art. 4b
Nach einer Probezeit von einem, ausnahmsweise zwei Jahren, und nach Erreichen des 20. Altersjahres, kann ein Mäucher durch den Herbstbott zum Zünftler gewählt werden. Für eine Aufnahme braucht es eine Zustimmung von 2/3 der anwesenden Zünftler.


Austritt Art. 5
Sollte ein Zünftler den Austritt begehren, so muss er diesen schriftlich und begründet mindestens 5 Wochen vor dem Herbstbott dem Zunftmeister zu Handen des Zunftrates erklären. Der Austretende verliert sämtliche Rechte als Zünftler sowie je­des Anrecht am Zunftvermögen (Art. 73 ZGB).


Verweis und Ausschluss Art. 6
Ein Zünftler, der sich nicht an die Satzungen hält, zweimal inner­halb eines Jahres unentschuldigt einem obligatorischen Bott fern­bleibt, seinen Pflichten als Zünftler nur ungenügend nachkommt oder die allgemeine Anstandspflicht innerhalb und ausserhalb der Zunft missachtet, erhält einen schriftlichen Verweis. Im Wieder­holungsfall kann er auf Antrag des Zunftrates aus der Zunft ausge­schlossen werden. Der Ausgeschlossene verliert sämtliche Rechte eines Zünftlers sowie jedes Anrecht am Zunftvermögen (Art. 73 ZGB).



III. Organisation

Zunftrat Art. 7
Dem Zunftrat obliegt die Geschäftsführung der Zunft. Dazu gehö­ren unter anderem die Vorbereitung von Geschäften und Anträ­gen, die Abwicklung von Geschäften, die laufende Orientierung der Zunft sowie die Prüfung von Bewerbungen. Er hat die Kom­petenz die Ausgaben im Rahmen des bewilligten Budgets zu täti­gen. Die Wahl des Zunftrates findet jährlich am Herbstbott statt. Wählbar sind sämtliche aktiven Zünftler.
Der Zunftrat setzt sich aus folgenden Würdenträgern zusammen:

Der Zunftmeister Art. 7a
ist zuständig für die Gesamtleitung der Zunft, die Organisation, die Vorbereitung und Leitung der obligatorischen Botte und repräsentiert die Zunft nach aussen.

Der Zunftschreier Art. 7b
ist der Stellvertreter des Zunftmeisters und ausserdem für die Organisation von Anlässen und für die Planung und Kontrolle der Fasnachtsvorbereitungen zuständig.

Der Säckelmeister Art. 7c
führt die Zunftkasse und erstellt die Jahresrechnung und das Budget zu Handen des Zunftrates.

Der Stubenschreiber Art. 7d
verfasst die Protokolle von sämtlichen Botten. Gleichzeitig ist er auch für die Korrespondenz und das Archiv zuständig.

Der Zeugwart Art. 7e
ist verantwortlich für die Beschaffung und den Ersatz von Ge­brauchs- und Verbrauchsmaterial, hat die Oberaufsicht über die Ordnung im Zunftlokal und unterhält ein Inventar des Zunftmate­rials.

Revisoren Art. 8
Die Revisoren (2) werden auf zwei Jahre gewählt. Wählbar sind sämtliche aktiven Zünftler, welche nicht im Zunftrat sind, sowie alle Altzünftler. Den Revisoren obliegt die Revision der Zunft­kasse.


Zunftbotte Art. 9
Herbstbott Art. 9a
Der Herbstbott findet alljährlich im Oktober statt. Er ist be­schlussfähig, wenn mindestens 2/3 der aktiven Zünftler und Alt­zünftler anwesend sind. Folgende Geschäfte werden behandelt und erledigt:
a. Genehmigung des letzten Protokolls
b. Jahresbericht Zunftmeister
c. Finanzen (Jahresrechnung, Budget, Beiträge)
d. Anträge
e. Jahresprogramm
f. Aufnahmen, Austritte, Übertritte
g. Demissionen, Dispensen
h. Wahlen
i. Verschiedenes

Märzbott Art. 9b
Der Märzbott findet alljährlich im März statt. Dieser ist be­schlussfähig, wenn mindestens 2/3 der aktiven Zünftler und Alt­zünftler anwesend sind. Folgende Geschäfte sind zu behandeln:
a. Genehmigung des letzten Protokolls
b. Fasnachtsbericht Zunftmeister
c. Fasnachtsbericht Säckelmeister
d. Unterhaltungsaktivitäten und Anlässe
e. Vorschau auf Herbstbott
f. Verschiedenes
Obligatorischer Arbeitsbott Art.9c
So oft wie erforderlich kann der Zunftrat obligatorische Arbeits­botte einberufen, welche der Fasnachtsvorbereitung dienen. Ar­beitsbotte werden im Rahmen des Fasnachtsprogramms festgelegt und sind für alle aktiven Zünftler obligatorisch.

Ausserordentlicher Bott Art. 9d
Ein ausserordentlicher Bott kann und muss jederzeit einberufen werden, wenn dies die Situation verlangt. Ermächtigt zur Einbe­rufung ist der Zunftmeister und der Zunftschreier zu zweien, je­des weitere Zunftratsmitglied bei Zustimmung einer 2/3 Mehrheit im Zunftrat. Der Bott ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der aktiven Zünftler und Altzünftler anwesend sind.

Zunftratssitzung Art. 9e
Eine Zunftratssitzung kann der Zunftmeister oder 3 Zunfträte je­derzeit einberufen. Teilnehmer an einer Zunftratssitzung sind nur die Zunfträte. Im Bedarfsfall können weitere Zünftler als Beisitzer aufgeboten werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.


Abstimmungen, Beschlüsse, Wahlen Art. 10
Bei Abstimmungen, Beschlüssen und Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, wobei der Zunftmeister den Stichent­scheid hat. Ausgenommen sind Aufnahmen von Zünftlern sowie Satzungsänderungen, welche einer 2/3 Mehrheit bedürfen.


Rechtsverbindliche Unterschriften Art. 11
Der Zunftmeister, der Zunftschreier und Stubenschreiber sind zu zweit für die Korrespondenz unterschriftsberechtigt. Der Zunft­meister oder der Zunftschreier und der Säckelmeister kollektiv für die Finanzen.

IV. Allgemeine Bestimmungen

Geschenke an die Zunft Art. 12
Über die Verwendung von Geschenken an die Zunft beschliesst der Zunftrat.


Haftung Art. 13
Für Verbindlichkeiten der Zunft haftet nur deren Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


Auflösung Art. 14
Im Falle einer Auflösung ist das gesamte Vermögen inkl. Effekten einem Zünftler zu übergeben, der Gewähr bietet, zu einem späte­ren Zeitpunkt die Zunft unter gleichem Namen und mit dem glei­chen Zweck weiterzuführen. Sollte dies innerhalb von fünf Jahren nicht möglich sein, fliesst das Vermögen einer wohltätigen Institu­tion zu.


Satzungsänderungen Art. 15
Satzungsänderungen werden am Herbstbott mit 2/3 Mehrheit ge­fasst (Art. 66 ZGB).


Inkraftsetzung Art. 16
Diese Satzungen wurden am Herbstbott 2001 genehmigt. Sie tre­ten sofort in Kraft.


 
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